Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Musikverein Dedensen e. V.“ und hat seinen Sitz in Seelze OT Dedensen – nachfolgend kurz Verein genannt -. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt den Zweck, durch Pflege der Musik in kameradschaftlichem Beisammensein sittliche Bildung und heimatlichen Sinn zu wecken und zu fördern Um den Vereinszweck zu erreichen nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr: Förderung und Ausbildung von Musikern und Jungmusikern, Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde, Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit, Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Heimatverein Dedensen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Dedensen zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an: aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker), passive Mitglieder, fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 7. Lebensjahr, die im Verein aktiv musikalisch tätig sind. Passive Mitglieder sind natürliche juristische Personen, die im Verein als Musiker und Jungmusiker aktiv waren und auf Antrag – zu richten an den Vorstand – inaktiviert worden sind. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideel und materiell fördern.

§5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft als Jugendlicher
Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familienname, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muß das Gesuch den Vermerk enthalten, daß der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet. Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über der Teilnahme an Musikveranstalungen und Proben hinaus gehen, selbst ausüben. Bei 16 und 17 Jahre alten Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter in dem Aufnahmegesuch zu erklären, ob er die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben will, oder ob er den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt.
Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Anspruchsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§6 Austritt und Ausschluß
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluß erfolgt mit dem Datum der Beschlußfassung bzw. bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Alle aktiven, passiven und fördernden Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich zum 30.06. zu zahlen. Jugendliche oder in der Ausbildung befindliche Mitglieder (Ausbildungsnachweis ist vorzulegen) können vierteljährliche Zahlungen nach vorheriger Anzeige beim Vorstand leisten.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§9 Hauptversammlung
Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich im ersten Quartal unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Termin einzuladen. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens bis zum 05.01. des laufenden Geschäftsjahres einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern, Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzpolitik, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Entlastung des Vorstandes, abschließende Beschlußfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, alle passiven und fördernden Mitglieder.

Aktive Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt, insoweit der gesetzliche Vertreter in dem Aufnahmegesuch erklärt hat, daß er den Minderjährigen zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ermächtigt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus.

Stimmübertragungen sind nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder, insoweit in dieser Satzung oder aufgrund Gesetzes nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.

Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die zwei Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muß in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlíchen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb von sieben Tagen nach Ausscheiden des vierten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenwahl eine Stichwahl durchgeführt Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.

§12 Besondere Bestimmungen
Jedes aktive Mitglied ist zum pünktlichen und regelmäßigen Besuch der festgesetzten Übungsstunden verpflichtet.

An allen gemeinschaftlichen Musikveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen haben sich sämtliche aktiven Mitglieder nach jeweiliger Weisung des Dirigenten uneingeschränkt zu beteiligen. Etwaige Verhinderungen sind dem Dirigenten so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser in der Lage ist, rechtzeitig vor der Veranstaltung eine gleichwertige Vertretung zu beschaffen.
Die Besetzung der Instrumente regelt der Dirigent. Ein Instrumentenwechsel ist nur mit Einverständnis des Dirigenten zulässig. Im übrigen ist der Dirigent jederzeit berechtigt, soweit es die Belange des Vereins erfordern, einen Instrumentenwechsel anzuordnen.

§13 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zu Hauptversammlung aufgeführt sein.

§14 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß § 3 dieser Satzung verwendet.

§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Dedensen, den 21.01.2011

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